Datenschutzerklärung
Offenlegung von Personendaten
Die Bekanntgabe von Personendaten unterliegt der DSGVO und dem nationalen Datenschutzgesetz. Dabei werden strenge Vorgaben an die Bekanntgabe gestellt. Zur Anfrage von Personendaten stellen wir dieses Formular bereit.
Ihre Anfrage wird geprüft. Die Bearbeitung erfolgt durch die fachlich zuständige Stelle. Wir behalten uns vor, Ihre Anfrage je nach Rechtslage nicht oder nur teilweise zu beantworten. Sie erhalten auch in einem solchen Fall eine Rückmeldung. Für Werbung oder religiöse Zwecke dürfen keine Daten bekannt gegeben werden.
Unsere Antwort werden wir Ihnen nach Möglichkeit mit verschlüsselter E-Mail zukommen lassen. Falls Ihr IT-System bereits mit Verschlüsselung arbeitet, bemerken Sie nichts davon. Sollte dies nicht der Fall sein, werden Sie eine E-Mail erhalten mit dem Vermerk, dass Sie ein Passwort von uns bekommen. Dieses können wir Ihnen telefonisch oder via SMS bekannt geben. Bitte geben Sie uns deshalb Ihre (Mobile-) Nummer bekannt.
Alle Daten, die Sie in dieses Online-Formular eingeben, welches elektronisch übermittelt wird, werden nach Auswahl der Funktion „Senden“ einschliesslich Datum und Uhrzeit des Einreichens auf den Systemen der Gemeinde Triesen dauerhaft gespeichert. Ihre Angaben werden zur Bearbeitung Ihrer Anfrage und deren Abwicklung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Bst. e DSGVO durch uns verarbeitet. Die uns im Zuge der Kontaktaufnahme übermittelten Daten werden ausschliesslich zur Anfragebearbeitung verarbeitet. Diese Daten dienen ausschliesslich dem Zweck, der aus dem Online-Formular herausgeht, sowie zur Abklärung von technischen Problemen und zur Informationssicherheit; sie werden weder anderweitig ausgewertet noch mit anderen Daten verknüpft.
Wir weisen bereits jetzt darauf hin, dass die Daten nicht weitergegeben werden dürfen. Sie dürfen auschliesslich für den oben angegebenen oder einen durch Gesetz vorgesehenen Zweck verwendet werden. Bei einem erheblichen Aufwand für die Bekanntgabe stellen wir eine Gebühr in Rechnung. Darüber werden wir aber vorgängig mit Ihnen in Verbindung treten, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.Datenschutzerklärung allgemein
Datenschutzerklärung nach Art. 55
Datenschutzerklärung für Stellenbewerber
Datenschutzerklärung Internet
Datenschutzerklärung Energieeffizienzgesetz
Datenschutzerklärung Videoüberwachung
Videoüberwachung
Wir haben an verschiedenen Orten Videoüberwachung installiert. Hier finden Sie Ihre Rechte dazu.Datenschutz Steuerverwaltung
Datenschutzvereinbarungen
Die Datenschutzerklärungen gelten (siehe 1), wenn die Gemeinde «Verantwortlicher» im Sinne der DSGVO ist. Es kommt auch vor, dass die Gemeinde nicht allein Verantwortlicher ist. So sieht das Steuergesetz im Bereich der Vermögens- und Erwerbssteuer vor, dass die Gemeinde zusammen mit der Steuerverwaltung die Rolle des «Verantwortlichen» einnimmt. Deshalb ist die Gemeinde (und die Steuerverwaltung) in diesem Zusammenhang als «gemeinsame Verantwortliche» einzustufen. In solch einem Fall ist eine Vereinbarung abzuschliessen. Der wesentliche Inhalt dieser Vereinbarung ist den betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen. Den wesentlichen Teil finden Sie im nachfolgenden PDF.