Einbürgerung

  • Längerer Wohnsitz 

    • 30 Jahre Wohnsitz in Liechtenstein 
    • von der Geburt bis zum 20. Lebensjahr zählen Jahre doppelt 
    • vor Antragstellung dauernden Wohnsitz in Liechtenstein von 5 Jahren 
    • keine Sozialhilfe in den letzten 3 Jahren 
    • Deutschkenntnisse (B1) 
    • Staatskundeprüfung 
    • keine Vorstrafen 
    • Verzicht auf bisherige Staatsbürgerschaft 
    • minderjährige Kinder erwerben auch das Landes- und Gemeindebürgerrecht 
    • Lebensunterhalt muss hinreichend gesichert sein 

     

    Bürger anderer FL-Gemeinden 
    Artikel 18 des Gemeindegesetzes vom 20.3.1996 (LGBl. 1996 Nr. 76) regelt die Aufnahme von in der Gemeinde wohnhaften Landesbürgern in das Gemeindebürgerrecht. 
    1. Bürger einer anderen Gemeinde werden auf Antrag in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen, wenn sie während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung in dieser Gemeinde Wohnsitz gehabt haben und im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte sind. 
    1. Bei der Aufnahme des Antragsstellers erwerben auch seine minderjährigen liechtensteinischen Kinder das Gemeindebürgerrecht, wenn die Kinder mit Zustimmung beider Elternteile in die Aufnahme einbezogen werden oder wenn nur ein Elternteil das Landesbürgerrecht besitzt. 
    1. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeinderat. 

     

    Kinder von Gemeindebürgern 
    Artikel 19 des Gemeindegesetzes vom 20.3.1996 (LGBl. 1996 Nr. 76) regelt die Aufnahme von Kindern von Gemeindebürgern in das Gemeindebürgerrecht. 
    1. Bürger einer anderen Gemeinde werden auf Antrag in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen, wenn Vater oder Mutter Gemeindebürger sind. 
    1. Der Aufnahmeantrag muss vom Antragsteller innert fünf Jahren nach Erreichen seiner Volljährigkeit gestellt werden. 
    1. Bei der Aufnahme des Antragsstellers erwerben auch seine minderjährigen liechtensteinischen Kinder das Gemeindebürgerrecht, wenn die Kinder mit Zustimmung beider Elternteile in die Aufnahme einbezogen werden oder wenn nur ein Elternteil das Landesbürgerrecht besitzt. 

     

    Eheschliessung 
    • 5 Jahre aufrechte Ehe mit einem liechtensteinischen Landesbürger 
    • 5 Jahre Wohnsitz in Liechtenstein 
    • keine Sozialhilfe in den letzten 3 Jahren 
    • Deutschkenntnisse (B1) 
    • Staatskundeprüfung 
    • keine Vorstrafen 
    • Verzicht auf bisherige Staatsbürgerschaft 
    • Lebensunterhalt muss ausreichend gesichert sein 

     

    Ordentliches Verfahren 
    • mindestens 10 Jahre Wohnsitz in Liechtenstein 
    • positive Gemeindeabstimmung 
    • Zustimmung durch Landtag und Fürst 
    • keine Sozialhilfe in den letzten 3 Jahren 
    • Deutschkenntnisse (B1) 
    • Staatskundeprüfung 
    • keine Vorstrafen 
    • Verzicht auf bisherige Staatsbürgerschaft 
    • eheliche minderjährige Kinder erwerben auch das Landes- und Gemeindebürgerrecht 
    • Lebensunterhalt muss ausreichend gesichert sein 

     

    Wenn Sie Ausländer sind und sich im ordentlichen Verfahren, d. h. durch eine Abstimmung der Bürgerversammlung, einbürgern lassen möchten, bitten wir Sie, sich mit der Einwohnerkontrolle in Verbindung zu setzen. Die zuständige Sachbearbeiterin wird Sie gerne über das Vorgehen und die notwendigen Formalitäten informieren.

    Unabhängig vom Ergebnis der Abstimmung, betragen die Kosten CHF 3000.– pro Antrag und sind als Kostenbeitrag an die Bürgerabstimmung zu verstehen. 
     
     
    Staatenlosigkeit 
    • in Liechtenstein geboren und seit Geburt staatenlos 
    • 5 Jahre Wohnsitz in Liechtenstein, wovon 1 Jahr unmittelbar vor Antragstellung 
    • nicht älter als 21 Jahre 
    • keine Vorstrafen 
    • Staatskundeprüfung 
    • Deutschkenntnisse (B1)