Vorschriften
Gesetzliche Vorschriften und die aktuell gültige Bau- und Gebührenordnung der Gemeinde Triesen sind hier ebenso zu finden wie Informationen zur Wohnbauförderung oder die zu erfüllenden Bedingungen zum Erhalt von Förderungsbeiträgen.
Abwasserbeseitigung
Die Abwasserentsorgung ist Sache der Gemeinden. In ihrem Wirkungskreis ordnen und verwalten sie ihre Angelegenheiten unter Aufsicht des Staates selbständig. Zur Gewährleistung eines koordinierten Vollzugs wurde mit dem neuen landesweit einheitlichen Abwasserreglement, welches im Januar 2014 in Kraft gesetzt wurde, ein den geltenden Gewässerschutzbestimmungen angepasstes, modernes Rechtsinstrument geschaffen. Es konkretisiert die Auflagen des Gewässerschutzgesetzes und der -Verordnung für öffentliche und private Abwasseranlagen und gewährleistet deren Vollzug.
Die Finanzierung der Abwasserentsorgung wird in der Gebührenordnung, resp. im Tarifblatt zum Abwasserreglement geregelt, welche Bestandteil des Abwasserreglements ist. Für die Gebührenbemessung gilt der Grundsatz, dass diese nach dem Gewässerschutzgesetz kostendeckend und verursachergerecht auf die Nutzer der Entwässerungseinrichtung umgelegt werden sollen.
Die Wegleitung Liegenschaftsentwässerung und Berechnungsblatt für die Ermittlung des Retentionsvolumen finden Sie unter folgendem Link:
Gebührenelemente und -ansätze
Gebühren
Ziel
Bezugsgrösse / Ansatz
Anschlussgebühr
einmalig
Einkauf in das Abwasserwerk
CHF 3.50 pro m3 umbauter Raum - einmalig
Jährliche Benutzungsgebühren
Grundgebühr
Deckung des allgemeinen Verwaltungsaufwandes
CHF 50.00 bis 300.00 nach Wasser-Zählergrösse
Schmutzwassergebühr
Deckung der Kosten für die Ableitung und Reinigung des Schmutzwassers
CHF 0.85 pro m3 Trinkwasserbezug
Regenwassergebühr
Deckung der Kosten für die Entsorgung des Regenwassers
CHF 0.65 pro m2 reduzierte Grundstücksfläche
Die öffentlichen Abwasseranlagen umfassen die kommunalen und regionalen Leitungen und Sonderbauwerke für verschmutztes und unverschmutztes Abwasser sowie die Anlagen zur Abwasserbehandlung gemäss den Angaben der Generellen Entwässerungsplanung GEP.
Die privaten Abwasseranlagen umfassen alle nicht öffentlichen Anlagen, welche der Liegenschaftsentwässerung sowie der Abwasservorbehandlung oder -reinigung dienen. Die Abgrenzung zwischen privater und öffentlicher Abwasseranlage bildet der Anschlusspunkt an die öffentliche Kanalisation. Dieser Punkt liegt in der Regel maximal 1.0 m innerhalb des privaten Grundstücks.
Baugesetzgebung
Gesetzliche Bestimmungen (Baugesetz, Verordnung zum Baugesetz, Energieverordnung) zur Erstellung, zur Änderung, zum Abbruch und zur Instandhaltung von Bauten und Anlagen
Bauordnung
Sie haben die Möglichkeit, die Bauordnung herunterzuladen oder ein broschiertes Exemplar bei der Gemeindeverwaltung zu bestellen.
Brandschutz
Die Vorschriften zum Brandschutz sind beschrieben im Brandschutzgesetz von 1974 (LGBl. 1975/18) sowie in der Brandschutzverordnung von 2015 (LGBl. 2015/016).
Weitere Informationen finden Sie beim Amt für Hochbau und Raumplanung.
Förderungsbeiträge
Förderungsbeiträge können für bauliche Massnahmen zum Energiesparen, zur Retention von Regenwasser sowie zum Ortsbildschutz beantragt werden. Die Gemeinde hat hierfür ein Förderungsreglement erarbeitet. Voraussetzung zum Bezug der Förderbeiträge ist jeweils das Einreichen eines Gesuches, welches detaillierte Angaben zur geplanten Massnahme sowie zu den zu erwartenden Kosten bzw. Mehrkosten enthält.
Wasserversorgung
Das Wasserwerk der Gemeinde Triesen verpflichtet sich zur Lieferung von einwandfreiem Trink- und Brauchwasser. Es verpflichtet sich ferner zur zeitlich unbeschränkten Wasserlieferung, soweit dies die bestehenden Anlagen gestatten und soweit es nicht durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Erstellung neuer Anschlüsse, Erweiterungsbauten usw. daran gehindert ist.
Denkmalschutz
Nachfolgende öffentliche und private Objekte stehen unter Denkmalschutz und sind daher nur eingeschränkt baulich veränderbar. Zur Abklärung des Vorgehens bei Bauvorhaben an privaten Objekten wenden Sie sich bitte an die Bauverwaltung.
Die genaue Lage der Denkmalschutzobjekte finden Sie auf unserem Ortsplan.
Unter Denkmalschutz stehende Gebäude:
Liegenschaft
Parzellen-Nr.
unter Schutz seit
Pfarrkirche St. Gallus
1982
26.06.1951
Kapelle St. Mamerten
1321
26.06.1951
Kapelle St. Maria
1932
26.06.1951
Wohnhaus Römerstrasse 12
2061
12.11.1974
Wohnhaus Im Meierhof 7
1018
07.01.1976
Wohnhaus Dorfstrasse 67
1988
06.09.1977
Wohnhaus Oberer Winkel 9
2010
06.09.1977
Wohnhaus Lindenplatz 15
2071
03.07.1979
Wohnhaus Oberer Winkel 12
1526
17.03.1981
Stall Dorfstrasse / Vanetscha
1483
07.07.1981
Sennerei Torkel 3 und 5
1989
29.12.1981
Wohnhaus Dorfstrasse 69 (Kaplanei)
1992
22.121981
Wohnhaus St. Mamertenweg 2
1523
06.09.1983
Wohnhaus Dorfstrasse 34
1465
05.03.1984
Wohnhaus Oberer Winkel 1 und 3
2012
05.03.1984
Wohnhaus Dorfstrasse 46 (Tannerhaus)
1480
10.07.1984
Wohnhaus Runkelsstrasse 5 (alte Pfarrkirche)
1452
22.01.1985
Wohnhaus Dorfstrasse 66
1994
05.03.1986
Altes Spritzenhaus, Runkelsstrasse 5
1453
31.12.1986
Wohnhaus Am Bach 2
1987
03.02.1988
Kapelle St. Wolfgang, Maschlinastrasse
1117
18.02.1992
Wohnhaus Dorfstrasse 48
1481
21.02.1995
Fabrik, Dorfstrasse 24
1933
19.02.1996
Wohnhaus Lindengasse 3
2015
09.09.1999
Kosthaus Gässle 2
1817
17.10.2006
Wohnhaus Oberer Winkel 7
2011
13.07.2005
Wohnhaus Oberer Winkel 15
2001
16.12.2009
Wohnhaus Dorfstrasse 53
1419
07.12.2010
Altes Vereinshaus Im Winkel 6
1470
22.10.2013
Wohnhaus Landstrasse 271
1954
13.04.2023
Wohnhaus Dorfstrasse 81
2016
04.07.2024