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FAK

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Familienzulagen

Die Familienausgleichskasse (FAK) richtet Kinderzulagen, Geburtszulagen und Alleinerziehendenzulagen aus.

Diese Familienzulagen dienen als teilweiser Ausgleich der Familienlasten dem wirtschaftlichen Schutz der Familie. Sie stellen keine Entlöhnung für geleistete Dienste dar und gehören daher nicht zum Arbeitslohn.

Anspruch auf Leistungen der FAK entsteht, wenn jemand Nachkommen, Adoptivkinder, Stiefkinder oder Pflegekinder zu betreuen hat.

Die Familienzulagen (Kinderzulagen, Geburtszulagen) sind mittels besonderem Anmeldeformular geltend zu machen. Die Anmeldung ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Familienausgleichskasse einzureichen. Das Formular kann bei der Familienausgleichskasse, bei der Gemeindekasse oder beim Arbeitgeber bezogen werden. Sie können es auch direkt hier auf Ihren Computer herunterladen.


 

Alleinerziehendenzulage

Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen hat eine alleinstehende Person, die Anspruch auf Kinderzulagen hat. Der Anspruch besteht für jedes Kind, mit dem die alleinstehende Person im gemeinsamen Haushalt lebt.

Ledige, verwitwete oder geschiedene Personen gelten als alleinstehend, wenn sie nicht mit einer anderen Person in eheähnlicher Gemeinschaft (Konkubinat) im gemeinsamen Haushalt leben.

Die Alleinerziehendenzulagen betragen für jedes Kind 100.- Franken monatlich und werden zusätzlich zu den Kinderzulagen ausgerichtet.

Der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen ist jährlich mittels Antrag geltend zu machen. Mit dem Antrag ist eine Bestätigung der Wohnsitzgemeinde oder einer anderen geeigneten Behörde über die Personalien der in der Hausgemeinschaft lebenden Personen einzureichen.


 

Kontakt

AHV / IV / FAK
Gerberweg 2
Postfach 84
9490 Vaduz
Telefon: +423 238 16 16
Telefax: +423 238 16 00



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