navigation

Kinder von Gemeindebürgern

Kinder von Gemeindebürgern

Artikel 19 des Gemeindegesetzes vom 20.3.1996 (LGBl. 1996 Nr. 76) regelt die Aufnahme von Kindern von Gemeindebürgern in das Gemeindebürgerrecht.

  1. Bürger einer anderen Gemeinde werden auf Antrag in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen, wenn Vater oder Mutter Gemeindebürger sind.
  2. Der Aufnahmeantrag muss vom Antragsteller innert fünf Jahren nach Erreichen seiner Volljährigkeit gestellt werden.
  3. Bei der Aufnahme des Antragsstellers erwerben auch seine minderjährigen liechtensteinischen Kinder das Gemeindebürgerrecht, wenn die Kinder mit Zustimmung beider Elternteile in die Aufnahme einbezogen werden oder wenn nur ein Elternteil das Landesbürgerrecht besitzt.

Für weitere Informationen verweisen wir Sie auf die Homepage des Zivilstandsamtes.



nach oben