Anspruch auf die Mutterschaftszulage haben Wöchnerinnen, die während der Schwangerschaft nicht unselbständig erwerbstätig gewesen sind, d. h. anlässlich der Mutterschaft ohne Anspruch auf Taggelder aus der obligatorischen Krankengeldversicherung oder auf Lohnzahlungen des Arbeitgebers sind.
Der Erwerb der Wöchnerin darf - zusammen mit jenem des Ehemannes - die Höchstgrenze nicht überschreiten (CHF 100'000.- + CHF 5'000.- pro Kind). War die Wöchnerin in den letzten sechs Monaten vor der Geburt nicht berufstätig und ohne eigenen steuerpflichtigen Erwerb, so ist nur der steuerpflichtige Erwerb des Ehegatten zugrunde zu legen. Bei alleinstehenden Wöchnerinnen wird davon ausgegangen, dass kein steuerpflichtiger Erwerb erzielt wurde.
Die Wöchnerin muss zum Zeitpunkt der Niederkunft Wohnsitz in Liechtenstein haben. Ausländerinnen haben bei der Geburt einen unmittelbar vorausgehenden mindestens dreijährigen oder ihre Ehegatten einen mindestens fünfjährigen fremdenpolizeilich bewilligten Aufenthalt in Liechtenstein nachzuweisen. Davon ausgenommen sind Angehörige eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
Der Anspruch auf Ausrichtung der Mutterschaftszulage erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit der Geburt des Kindes.
Höhe der Mutterschaftszulage
Erwerb beider Ehegatten in CHF |
Zulage |
bis 50'000.00 |
4'500.00 |
50'001.00 bis 62'500.00 |
3'200.00 |
62'501.00 bis 75'000.00 |
2'300.00 |
75'001.00 bis 87'500.00 |
1'400.00 |
87'501.00 bis 100'000.00 |
500.00 |
Antragstellung
Für die Stellung des Antrages auf Mutterschaftszulage hat die Mutter des Neugeborenen wie folgt vorzugehen:
- Füllen Sie das Antragsformular aus und unterzeichnen Sie den Antrag.
- Lassen Sie die Bestätigung durch die Krankenkasse (auf der 4. Seite des Antragsformulars) ausfüllen, bei der Sie versichert sind. Für Wöchnerinnen, die in den 20 Wochen vor der Geburt unselbständig erwerbstätig waren, ist die Bestätigung derjenigen Krankenkasse einzuholen, bei der sie durch den Arbeitgeber für Taggeld versichert sind, bzw. waren.
- Bescheinigung des Erwerbes durch die Gemeindekasse des Wohnortes, an dem die Partner ihre letzte Steuererklärung abgegeben haben (3. Seite des Formulars).
- Kopie der Verfügung der Familienausgleichskasse FAK über die Ausrichtung der Kinderzulage. Erhältlich bei AHV/FAK-Anstalt, Vaduz.
- Sind Sie und ihr Ehemann / Partner Ausländer, besorgen Sie zusätzlich noch Kopien der Ausländerausweise für sich selbst und Ihren Ehemann / Partner (Ausnahme: Sie sind EWR-Staatsangehörige oder Schweizerin).
- Mit der Bestätigung der Krankenkasse und der Gemeindekasse auf dem Antragsformular, der Beilage der Kopie der Kinderzulagenverfügung sowie allfälligen Kopien der Ausländerausweise kann der Antrag beim Amt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung, eingereicht werden.
Antragsformulare erhalten Sie auf der Gemeindekanzlei ihres Wohnortes oder direkt beim Amt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung.
Das Merkblatt und das Antragsformular finden Sie auf llv-Mutterschaftszulage.